Bevor Sie anwaltlich klagen: in Mietsachen ist die Schlichtung der kostenlose erste Schritt.
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Bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis Wohn- und Geschäftsräume ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO). Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Liegenschaft.
Typische Fälle: Vermieterschaft gibt die Kaution nicht frei, streitige Abzüge, ausstehende Nebenkostenabrechnung. Nehmen Sie Mietvertrag, Abgabeprotokoll, Schriftverkehr und Belege zu den Abzügen mit.
Wichtig: Ein Schlichtungsgesuch der Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung gilt als rechtliche Geltendmachung und kann den direkten Bank-Weg nach Art. 257e Abs. 3 OR sperren – umgekehrt können auch Sie die Schlichtung anrufen, um die Freigabe zu verlangen.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Wohnräume: maximale Kaution | höchstens drei Monatszinse (Art. 257e Abs. 2 OR) |
| Hinterlegung | Bank-Sparkonto oder Depot auf Namen der Mieterschaft (Art. 257e Abs. 1 OR) |
| Freigabe vor Ablauf eines Jahres | nur mit Zustimmung beider Parteien oder rechtskräftigem Zahlungsbefehl / Urteil (Art. 257e Abs. 3 OR) |
| Nach einem Jahr ohne rechtliche Geltendmachung | Mietende können die Rückerstattung direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR). Ein blosses Mahnschreiben genügt nicht als «rechtliche Geltendmachung». |
| Offene Mieten, Nebenkosten, Schäden | Vermieterschaft darf berechtigte Forderungen verrechnen, braucht aber für die Freigabe vom Sperrkonto weiterhin Zustimmung bzw. Titel |
| Schlichtungsbehörde | Verfahren bei Mietstreitigkeiten ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) |
Quellen: Art. 257e OR (Sicherheiten der Mietenden); Art. 257a–257d OR; Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO (kostenloses Schlichtungsverfahren). Lebensdauer-/Zeitwert-Angaben: übliche Orientierungswerte (Mieterverband/HEV-Praxis), keine gesetzliche Tabelle. Geprüft am 19.10.2026.
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO).
Sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine berechtigten Forderungen mehr offen sind, soll die Vermieterschaft die Freigabe erteilen. Spätestens ein Jahr nach Beendigung können Sie die Kaution direkt bei der Bank verlangen, sofern die Vermieterschaft keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht hat (Betreibung, Schlichtung oder Klage; Art. 257e Abs. 3 OR).