Ohne Betreibung, Schlichtung oder Klage der Vermieterschaft dürfen Sie die Sicherheit nach einem Jahr direkt zurückfordern.
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Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber der Mieterschaft rechtlich geltend gemacht, so kann diese von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
Rechtlich geltend gemacht heisst in der Praxis: Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage – nicht ein blosses Mahnschreiben. Die Bank verlangt typischerweise Nachweis der Beendigung (Kündigung, Abgabeprotokoll) und ein Schreiben bzw. Bankformular zur Auflösung.
Hat die Vermieterschaft innert Jahresfrist rechtliche Schritte eingeleitet, bleibt das Konto gesperrt, bis Einigkeit oder ein Titel vorliegt.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Wohnräume: maximale Kaution | höchstens drei Monatszinse (Art. 257e Abs. 2 OR) |
| Hinterlegung | Bank-Sparkonto oder Depot auf Namen der Mieterschaft (Art. 257e Abs. 1 OR) |
| Freigabe vor Ablauf eines Jahres | nur mit Zustimmung beider Parteien oder rechtskräftigem Zahlungsbefehl / Urteil (Art. 257e Abs. 3 OR) |
| Nach einem Jahr ohne rechtliche Geltendmachung | Mietende können die Rückerstattung direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR). Ein blosses Mahnschreiben genügt nicht als «rechtliche Geltendmachung». |
| Offene Mieten, Nebenkosten, Schäden | Vermieterschaft darf berechtigte Forderungen verrechnen, braucht aber für die Freigabe vom Sperrkonto weiterhin Zustimmung bzw. Titel |
| Schlichtungsbehörde | Verfahren bei Mietstreitigkeiten ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) |
Quellen: Art. 257e OR (Sicherheiten der Mietenden); Art. 257a–257d OR; Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO (kostenloses Schlichtungsverfahren). Lebensdauer-/Zeitwert-Angaben: übliche Orientierungswerte (Mieterverband/HEV-Praxis), keine gesetzliche Tabelle. Geprüft am 19.10.2026.
Nein. Art. 257e Abs. 3 OR verlangt eine rechtliche Geltendmachung – typischerweise Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage. Ein blosses Mahn- oder Abrechnungsschreiben genügt dafür nicht.
Sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine berechtigten Forderungen mehr offen sind, soll die Vermieterschaft die Freigabe erteilen. Spätestens ein Jahr nach Beendigung können Sie die Kaution direkt bei der Bank verlangen, sofern die Vermieterschaft keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht hat (Betreibung, Schlichtung oder Klage; Art. 257e Abs. 3 OR).