Mietkaution bei der Bank nach einem Jahr

Ohne Betreibung, Schlichtung oder Klage der Vermieterschaft dürfen Sie die Sicherheit nach einem Jahr direkt zurückfordern.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: Art. 257e OR · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Abzug laut VermieterAlter (Jahre)

Optionale Abzüge: Alter eingeben, um den Zeitwert (Orientierung) zu schätzen. Leer lassen, wenn kein Abzug.

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Art. 257e Abs. 3 OR in Kürze

Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber der Mieterschaft rechtlich geltend gemacht, so kann diese von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

Rechtlich geltend gemacht heisst in der Praxis: Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage – nicht ein blosses Mahnschreiben. Die Bank verlangt typischerweise Nachweis der Beendigung (Kündigung, Abgabeprotokoll) und ein Schreiben bzw. Bankformular zur Auflösung.

Hat die Vermieterschaft innert Jahresfrist rechtliche Schritte eingeleitet, bleibt das Konto gesperrt, bis Einigkeit oder ein Titel vorliegt.

Was gilt für die Mietkaution?

PunktRegel
Wohnräume: maximale Kautionhöchstens drei Monatszinse (Art. 257e Abs. 2 OR)
HinterlegungBank-Sparkonto oder Depot auf Namen der Mieterschaft (Art. 257e Abs. 1 OR)
Freigabe vor Ablauf eines Jahresnur mit Zustimmung beider Parteien oder rechtskräftigem Zahlungsbefehl / Urteil (Art. 257e Abs. 3 OR)
Nach einem Jahr ohne rechtliche GeltendmachungMietende können die Rückerstattung direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR). Ein blosses Mahnschreiben genügt nicht als «rechtliche Geltendmachung».
Offene Mieten, Nebenkosten, SchädenVermieterschaft darf berechtigte Forderungen verrechnen, braucht aber für die Freigabe vom Sperrkonto weiterhin Zustimmung bzw. Titel
SchlichtungsbehördeVerfahren bei Mietstreitigkeiten ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO)

Quellen: Art. 257e OR (Sicherheiten der Mietenden); Art. 257a–257d OR; Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO (kostenloses Schlichtungsverfahren). Lebensdauer-/Zeitwert-Angaben: übliche Orientierungswerte (Mieterverband/HEV-Praxis), keine gesetzliche Tabelle. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Auszugsdatum und Kautionsbetrag eingeben. Der Rechner zeigt den Countdown bis zum Bank-Weg (Art. 257e Abs. 3 OR), warnt bei Kaution über 3 Monatsmieten und schätzt den Zeitwert typischer Abzüge.
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: Brief an Vermieter/Verwaltung (Freigabe verlangen, IBAN, Frist, Schlichtung vorbehalten) und – nach einem Jahr ohne rechtliche Geltendmachung – Brief an die Bank. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Danach: Reagiert die Verwaltung nicht, ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen kostenlos.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Reicht ein Mahnschreiben der Vermieterschaft, um den Bank-Weg zu blockieren?

Nein. Art. 257e Abs. 3 OR verlangt eine rechtliche Geltendmachung – typischerweise Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage. Ein blosses Mahn- oder Abrechnungsschreiben genügt dafür nicht.

Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?

Sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine berechtigten Forderungen mehr offen sind, soll die Vermieterschaft die Freigabe erteilen. Spätestens ein Jahr nach Beendigung können Sie die Kaution direkt bei der Bank verlangen, sofern die Vermieterschaft keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht hat (Betreibung, Schlichtung oder Klage; Art. 257e Abs. 3 OR).