Kaution zurückfordern: so gehen Sie vor

Schriftlich Freigabe verlangen, Frist setzen, Schlichtung vorbehalten – und nach einem Jahr den Bank-Weg prüfen.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: Art. 257e OR · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Abzug laut VermieterAlter (Jahre)

Optionale Abzüge: Alter eingeben, um den Zeitwert (Orientierung) zu schätzen. Leer lassen, wenn kein Abzug.

Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

Schritt für Schritt

  1. Wohnungsabgabe und Protokoll: Mängel und Zählerstände festhalten. Unterschreiben Sie kein Freigabeformular, das Abzüge enthält, mit denen Sie nicht einverstanden sind.
  2. Schriftliche Aufforderung an Vermieter/Verwaltung: Freigabe der Kaution verlangen, Ihre IBAN angeben, eine kurze Frist setzen (z. B. 10 Tage) und die Schlichtungsbehörde vorbehalten. Am besten per Einschreiben.
  3. Nach einem Jahr: Hat die Vermieterschaft keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht, können Sie die Rückerstattung direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR).
  4. Streit: Schlichtungsbehörde für Mietsachen – kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO).

Was gilt für die Mietkaution?

PunktRegel
Wohnräume: maximale Kautionhöchstens drei Monatszinse (Art. 257e Abs. 2 OR)
HinterlegungBank-Sparkonto oder Depot auf Namen der Mieterschaft (Art. 257e Abs. 1 OR)
Freigabe vor Ablauf eines Jahresnur mit Zustimmung beider Parteien oder rechtskräftigem Zahlungsbefehl / Urteil (Art. 257e Abs. 3 OR)
Nach einem Jahr ohne rechtliche GeltendmachungMietende können die Rückerstattung direkt bei der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR). Ein blosses Mahnschreiben genügt nicht als «rechtliche Geltendmachung».
Offene Mieten, Nebenkosten, SchädenVermieterschaft darf berechtigte Forderungen verrechnen, braucht aber für die Freigabe vom Sperrkonto weiterhin Zustimmung bzw. Titel
SchlichtungsbehördeVerfahren bei Mietstreitigkeiten ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO)

Quellen: Art. 257e OR (Sicherheiten der Mietenden); Art. 257a–257d OR; Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO (kostenloses Schlichtungsverfahren). Lebensdauer-/Zeitwert-Angaben: übliche Orientierungswerte (Mieterverband/HEV-Praxis), keine gesetzliche Tabelle. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Auszugsdatum und Kautionsbetrag eingeben. Der Rechner zeigt den Countdown bis zum Bank-Weg (Art. 257e Abs. 3 OR), warnt bei Kaution über 3 Monatsmieten und schätzt den Zeitwert typischer Abzüge.
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: Brief an Vermieter/Verwaltung (Freigabe verlangen, IBAN, Frist, Schlichtung vorbehalten) und – nach einem Jahr ohne rechtliche Geltendmachung – Brief an die Bank. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Danach: Reagiert die Verwaltung nicht, ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen kostenlos.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?

Sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine berechtigten Forderungen mehr offen sind, soll die Vermieterschaft die Freigabe erteilen. Spätestens ein Jahr nach Beendigung können Sie die Kaution direkt bei der Bank verlangen, sofern die Vermieterschaft keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht hat (Betreibung, Schlichtung oder Klage; Art. 257e Abs. 3 OR).

Reicht ein Mahnschreiben der Vermieterschaft, um den Bank-Weg zu blockieren?

Nein. Art. 257e Abs. 3 OR verlangt eine rechtliche Geltendmachung – typischerweise Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage. Ein blosses Mahn- oder Abrechnungsschreiben genügt dafür nicht.

Darf die Kaution mehr als drei Monatslöhne betragen?

Bei Wohnräumen nein: höchstens drei Monatszinse (Art. 257e Abs. 2 OR). Bei Geschäftsräumen gilt diese Obergrenze nicht.